§ 20b BierStG – Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
- 1.
- Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2.
- Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
- 1.
- gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2.
- die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
- 1.
- eine bestimmte Menge,
- 2.
- einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3.
- einen bestimmten Zeitraum.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BierStGBiersteuergesetz
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Abschnitt 4 – Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- § 22 – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
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Abschnitt 6 – Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
- § 29 – Durchführung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BierStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026