§ 20 BierStG – Lieferung zu gewerblichen Zwecken
(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BierStGBiersteuergesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BierStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026