§ 14 BierStG – Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
- 1.
- die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2.
- die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
- 3.
- die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
- 4.
- eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
- 1.
- vollständig zerstört ist oder
- 2.
- vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.
- 1.
- zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
- 2.
- ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
- 1.
- des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
- 2.
- des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
- 3.
- des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
- 4.
- des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BierStGBiersteuergesetz
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Abschnitt 2 – Steueraussetzung und Besteuerung
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Abschnitt 3 – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten
- § 18 – Steuerentstehung, Steuerschuldner
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Abschnitt 4 – Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- § 22a – Steuerentstehung, Steuerschuldner
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Abschnitt 5 – Steuervergünstigungen
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Abschnitt 6 – Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
- § 29 – Durchführung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BierStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026