§ 7 BPolG – Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
(1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen abzuwehren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Abs. 1 Nr. 1 oder nach Artikel 115i Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
- § 14 – Allgemeine Befugnisse
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… Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 1 – Datenerhebung
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… Teil 2 – Datenverarbeitung und Datennutzung
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… Teil 3 – Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026