§ 54 BPolG – Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Fußnoten

(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026