§ 4a BPolG – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026