§ 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 3 – Eigentum · Titel 2 – Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 – Zubehör des Grundstücks
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… Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 1 – Übertragung
- § 935 – Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
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… Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten · Titel 2 – Nießbrauch · Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
- § 1032 – Bestellung an beweglichen Sachen
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… Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten · Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
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HGBHandelsgesetzbuch
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Fünftes Buch – Seehandel · Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge · Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
- § 566 – Pfandrecht des Zeitvercharterers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026