§ 878 BGB – Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 880 – Rangänderung
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… Abschnitt 6 – Reallasten
- § 1109 – Teilung des herrschenden Grundstücks
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… Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 – Hypothek
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… Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld · Untertitel 1 – Grundschuld
- § 1196 – Eigentümergrundschuld
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InsOInsolvenzordnung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026