§ 876 BGB – Aufhebung eines belasteten Rechts
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
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… Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten · Titel 2 – Nießbrauch · Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
- § 1071 – Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
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… Abschnitt 6 – Reallasten
- § 1109 – Teilung des herrschenden Grundstücks
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… Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld · Titel 1 – Hypothek
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… Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten · Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
- § 1276 – Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026