§ 760 BGB – Vorauszahlung
(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 – Schenkung
- § 528 – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
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… Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
- § 843 – Geldrente oder Kapitalabfindung
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 3 – Unterhaltspflicht · Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1614 – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 3 – Schadensausgleich
- § 52 – Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026