§ 671 BGB – Widerruf; Kündigung
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste · Untertitel 2 – Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 – Entgeltliche Geschäftsbesorgung
-
… Titel 16 – Gesellschaft · Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 715 – Geschäftsführungsbefugnis
-
Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 3 – Testament · Titel 6 – Testamentsvollstrecker
- § 2226 – Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
-
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft · Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft · Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 116 – Geschäftsführungsbefugnis
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026