§ 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag · Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum · Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses · Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 568 – Form und Inhalt der Kündigung
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… Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- § 574c – Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 2 – Parteien · Titel 5 – Prozesskosten
- § 93b – Kosten bei Räumungsklagen
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… Abschnitt 3 – Verfahren · Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
- § 227 – Terminsänderung
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Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten · Titel 2 – Urteil
- § 308a – Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 708 – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 7 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Wertvorschriften
- § 41 – Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026