§ 471 BGB – Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung · Dritter Abschnitt – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 28 – Verfahren und Entschädigung
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 9 – Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 66 – Vorkaufsrecht
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 4 – Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
- § 99a – Vorkaufsrecht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026