§ 430 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung · Abschnitt 2 – Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 34a – Vorteilsabschöpfung durch Verbände
-
-
UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
-
Kapitel 2 – Rechtsfolgen
- § 10 – Gewinnabschöpfung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026