§ 418 BGB – Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Drittes Buch – Spaltung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
- § 156 – Haftung des Einzelkaufmanns
-
… Achter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 166 – Haftung der Stiftung
-
… Neunter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 172 – Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
-
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Vierter Abschnitt – Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 161 – Sicherung des Treuhandvermögens
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026