§ 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
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… Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung · Untertitel 2 – Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen · Kapitel 2 – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
- § 312g – Widerrufsrecht
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… Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen · Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356 – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
- § 356d – Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356e – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 356f – Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 358 – Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
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… Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
- § 485 – Widerrufsrecht
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… Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher · Untertitel 1 – Darlehensvertrag · Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 495 – Widerrufsrecht; Bedenkzeit
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… Untertitel 3 – Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 510 – Ratenlieferungsverträge
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… Untertitel 6 – Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 514 – Unentgeltliche Darlehensverträge
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… Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 – Werkvertrag · Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag
- § 650l – Widerrufsrecht
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… Titel 10 – Maklervertrag · Untertitel 2 – Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 655c – Vergütung
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AltZertGAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
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- § 7e – Widerrufsrecht
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FernUSGFernunterrichtsschutzgesetz
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1. Abschnitt – Fernunterrichtsvertrag
- § 4 – Widerrufsrecht des Teilnehmers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026