§ 348 BGB – Erfüllung Zug-um-Zug
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
- § 281 – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
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… Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag
- § 326 – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
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… Titel 2a – Verträge über digitale Produkte · Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
- § 327o – Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
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… Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 1 – Kauf, Tausch · Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 439 – Nacherfüllung
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… Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
- § 475 – Anwendbare Vorschriften
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… Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 – Werkvertrag · Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 635 – Nacherfüllung
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FernUSGFernunterrichtsschutzgesetz
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1. Abschnitt – Fernunterrichtsvertrag
- § 6 – Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026