§ 346 BGB – Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
- 1.
- die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
- 2.
- er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
- 3.
- der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
- 1.
- wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
- 2.
- soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
- 3.
- wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
- § 281 – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
-
… Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag
- § 326 – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
-
… Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen · Untertitel 1 – Rücktritt
- § 347 – Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
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… Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 1 – Kauf, Tausch · Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
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… Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
- § 475 – Anwendbare Vorschriften
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… Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 – Dienstvertrag
- § 628 – Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
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… Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 – Werkvertrag · Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
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… Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651m – Minderung
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BauGBBaugesetzbuch
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FernUSGFernunterrichtsschutzgesetz
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1. Abschnitt – Fernunterrichtsvertrag
- § 6 – Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026