§ 312c BGB – Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Fußnoten
(+++ § 312c BGB in der am 19.6.2026 geltenden Fassung: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Abs. 5 VVG 2008 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung · Untertitel 2 – Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen · Kapitel 1 – Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
- § 312 – Anwendungsbereich
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VVGVersicherungsvertragsgesetz
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Teil 1 – Allgemeiner Teil · Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
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… Abschnitt 5 – Vorläufige Deckung
- § 49 – Inhalt des Vertrags
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… Abschnitt 7 – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater · Unterabschnitt 1 – Mitteilungs- und Beratungspflichten
- § 61 – Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
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Teil 3 – Schlussvorschriften
- § 211 – Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
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LFGBLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
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ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Begriffsbestimmungen
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FernUSGFernunterrichtsschutzgesetz
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1. Abschnitt – Fernunterrichtsvertrag
- § 3 – Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
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UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2d – Widerrufsrecht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026