§ 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Fußnoten
(+++ § 311b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 184 Satz 2 KAGB +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 1 – Personen · Titel 2 – Juristische Personen · Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
- § 86d – Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 3 – Eigentum · Titel 2 – Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925a – Urkunde über Grundgeschäft
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BauGBBaugesetzbuch
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Vierter Abschnitt – Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 159 – Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
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BeurkGBeurkundungsgesetz
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Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen · Unterabschnitt 4 – Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 17 – Grundsatz
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ErbbauRGErbbaurechtsgesetz
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I. – Begriff und Inhalt des Erbbaurechts · 5. – Anwendung des Grundstücksrechts
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 4 – Verschmelzungsvertrag
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 9 – Verzicht auf Steuerbefreiungen
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WEGWohnungseigentumsgesetz
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Teil 1 – Wohnungseigentum · Abschnitt 2 – Begründung des Wohnungseigentums
- § 4 – Formvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026