§ 26 BGB – Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 1 – Personen · Titel 2 – Juristische Personen · Untertitel 1 – Vereine · Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 40 – Nachgiebige Vorschriften
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… Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
- § 70 – Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 3 – Testament · Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2250 – Nottestament vor drei Zeugen
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PartGParteiengesetz
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Zweiter Abschnitt – Innere Ordnung
- § 11 – Vorstand
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026