§ 234 BGB – Geeignete Wertpapiere
(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung
- § 240a – Verordnungsermächtigung
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AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
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- § 8a – Insolvenzsicherung
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AOAbgabenordnung
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Fünfter Teil – Erhebungsverfahren · Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
- § 246 – Annahmewerte
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 1 – Allgemeine Vorschriften · Abschnitt 2 – Parteien · Titel 6 – Sicherheitsleistung
- § 108 – Art und Höhe der Sicherheit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026