§ 232 BGB – Arten
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe · Titel 7 – Scheidung der Ehe · Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten · Kapitel 4 – Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
- § 1585a – Sicherheitsleistung
-
-
KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
-
BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
-
Teil 2 – Bewirtschaftung von Altbatterien · Kapitel 2 – Rücknahme von Altbatterien · Abschnitt 2 – Organisationen für Herstellerverantwortung
- § 9 – Sicherheitsleistung
-
-
BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
-
Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 17 – Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
-
-
ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
-
Abschnitt 2 – Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
- § 7 – Finanzierungsgarantie
-
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Siebter Titel – Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 95 – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026