§ 2011 BGB – Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026