§ 1980 BGB – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben · Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten · Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1985 – Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
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… Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013 – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
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… Titel 4 – Mehrheit von Erben · Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2036 – Haftung des Erbteilkäufers
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InsOInsolvenzordnung
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Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens · Erster Abschnitt – Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 328 – Zurückgewährte Gegenstände
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026