§ 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist
- 1.
- Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
- 2.
- Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
- 3.
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- 4.
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- 5.
- Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- 6.
- Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 5 – Verjährung · Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 201 – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
-
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher · Untertitel 1 – Darlehensvertrag · Kapitel 2 – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 – Verzug des Darlehensnehmers
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… Titel 16 – Gesellschaft · Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 728b – Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
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-
UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- § 39f – Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung zur Aufnahme
- § 133 – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
-
… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 224 – Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
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HGBHandelsgesetzbuch
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AktGAktiengesetz
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 – Ende der Eingliederung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026