§ 1880 BGB – Mittellosigkeit des Betreuten
(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 1 – Vormundschaft · Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1808 – Vergütung und Aufwendungsersatz
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… Titel 3 – Rechtliche Betreuung · Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz
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VBVGVormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Abschnitt 1 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds
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Abschnitt 2 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen
- § 292a – Zahlungen an die Staatskasse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026