§ 187 BGB – Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fußnoten
(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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VBVGVormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Vierter Abschnitt – Hauptversammlung · Zweiter Unterabschnitt – Einberufung der Hauptversammlung
- § 121 – Allgemeines
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AOAbgabenordnung
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Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 108 – Fristen und Termine
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren · Zweiter Titel – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 26 – Fristen und Termine
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VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
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Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren · Abschnitt 2 – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
- § 31 – Fristen und Termine
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026