§ 1430 BGB – Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug · Unterabschnitt 3 – Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 109 – Anerkennungshindernisse
-
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 10 – Verfahren in Güterrechtssachen
- § 261 – Güterrechtssachen
-
… Abschnitt 12 – Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
- § 269 – Lebenspartnerschaftssachen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026