§ 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe · Titel 6 – Eheliches Güterrecht · Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
- § 1378 – Ausgleichsforderung
-
… Titel 7 – Scheidung der Ehe · Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten · Kapitel 4 – Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
- § 1585c – Vereinbarungen über den Unterhalt
-
-
VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
-
Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 2 – Ausgleich · Abschnitt 1 – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
- § 7 – Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026