§ 1020 BGB – Schonende Ausübung
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten · Titel 3 – Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1090 – Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026