§ 4c BFStrMG – Zulassungsverfahren

(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind
1.
eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
2.
das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
3.
eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
4.
der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
5.
ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFStrMG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.12.2025 I Nr. 295

Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 1.12.2025 I Nr. 295 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026