§ 2 BFStrMG – Mautschuldner

(1) Mautschuldner ist die Person,
1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist,
4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFStrMG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.12.2025 I Nr. 295

Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 1.12.2025 I Nr. 295 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026