§ 15 BFStrMG – (weggefallen)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFStrMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 1.12.2025 I Nr. 295 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026