§ 15 BFSG – Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfasst eine Beratung von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Die Beratung nach Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen möchten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Juni 2025