§ 12 BFSG – Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
- ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Juni 2025