§ 2 BFDG – Freiwillige
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
- 2.
- einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
- a)
- einer Vollzeitbeschäftigung oder
- b)
- einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
- 3.
- sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4.
- für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:
- a)
- ein angemessenes Taschengeld,
- b)
- unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
- c)
- Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
-
Sechzehntes Kapitel – Überleitungs- und Übergangsrecht · Dritter Abschnitt – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 150a – Pflegebonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen in der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Elftes Kapitel – Einsatz des Einkommens und des Vermögens · Erster Abschnitt – Einkommen
- § 82 – Begriff des Einkommens
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-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 2 – Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b – Absetzbeträge
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024