§ 16 BFDG – Übertragung von Aufgaben

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170

Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024