§ 10 BFDG – Beteiligung der Freiwilligen
Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 2a – Zuständigkeit im Beschlußverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024