Anlage 38 BewG – (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)
| Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre |
| Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre |
| Wohnungseigentum | 80 Jahre |
| Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | |
| Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre |
| Museen, Theater, Sakralbauten | 70 Jahre |
| Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
| Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre |
| Einzelgaragen und Mehrfachgaragen | 60 Jahre |
| Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre |
| Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre |
| Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
| Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
| Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre |
| Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
| Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
| Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
| Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude | 40 Jahre |
| Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre |
| Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
| Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026