§ 3 BewG – Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;

zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026