§ 15 BewG – Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BewGBewertungsgesetz
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Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
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Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Erster Abschnitt – Einheitsbewertung · D. – Betriebsvermögen
- § 97 – Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026