§ 7 BeurkG – Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
- 1.
- dem Notar,
- 2.
- seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
- 2a.
- seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
- 3.
- einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeurkGBeurkundungsgesetz
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 3 – Testament · Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 – Nottestament vor dem Bürgermeister
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026