§ 35 BeurkG – Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 3 – Testament · Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 – Nottestament vor dem Bürgermeister
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026