§ 26 BeurkG – Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
- 1.
- selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
- 2.
- aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- 3.
- mit dem Notar verheiratet ist,
- 3a.
- mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
- 4.
- mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
- 1.
- zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
- 2.
- minderjährig ist,
- 3.
- geisteskrank oder geistesschwach ist,
- 4.
- nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
- 5.
- nicht schreiben kann oder
- 6.
- der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeurkGBeurkundungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Beurkundung von Willenserklärungen · Unterabschnitt 6 – Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 27 – Begünstigte Personen
-
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 3 – Testament · Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 – Nottestament vor dem Bürgermeister
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026