§ 15 BeurkG – Versteigerungen

Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026