§ 111 BetrVG – Betriebsänderungen
- 1.
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- 2.
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- 3.
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- 4.
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- 5.
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer · Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten · Zweiter Unterabschnitt – Betriebsänderungen
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Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten · Dritter Abschnitt – Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 118 – Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
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Sechster Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften
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InsOInsolvenzordnung
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Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens · Zweiter Abschnitt – Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 125 – Interessenausgleich und Kündigungsschutz
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KSchGKündigungsschutzgesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 1 – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Sechster Abschnitt – Verbleib in Beschäftigung · Zweiter Unterabschnitt – Transferleistungen
- § 110 – Transfermaßnahmen
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung zur Aufnahme
- § 134 – Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026