§ 109 BetrVG – Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer · Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten · Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- § 109a – Unternehmensübernahme
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Sechster Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 – Verletzung von Geheimnissen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026