§ 1 BetrVG – Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
- 1.
- zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
- 2.
- die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 4 – Betriebsteile, Kleinstbetriebe
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Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat · Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 17 – Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
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… Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Betriebsrats
- § 21a – Übergangsmandat *)
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AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung · Unterabschnitt 4 – Ergänzende Vorschriften
- § 17 – Soziale Verantwortung der Beteiligten
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TVGTarifvertragsgesetz
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- § 4a – Tarifkollision
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026