§ 16 BetrSichV – Wiederkehrende Prüfung
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
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Abschnitt 2 – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
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Abschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
- § 17 – Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
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Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrSichV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026